Bekanntmachung zur Übermittlungssperre
Gemäß des Bundesmeldegesetzes (BMG), des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (SächsAGBMG) und der Sächsischen Meldeverordnung (SächsMeldVO) haben Personen gegen über der Meldebehörde ein Widerspruchsrecht zur Veröffentlichung oder Übermittlung ihrer Personendaten. Ein Widerspruch ist jederzeit im Einwohnermeldeamt möglich und gilt bis auf Widerruf. Die Eintragung der Übermittlungssperre ist gebührenfrei.
Gegen folgende Datenübermittlung können Sie Widerspruch einlegen:
Datenübermittlung an Parteien
Gemäß § 50 Abs. 5 BMG i. V. m. § 50 Abs. 1 BMG dürfen an Parteien, Wählergruppen u. a. im Rahmen von sogenannten Gruppenauskünften Meldedaten übermittelt werden.
Datenübermittlung an Mandatsträger, Presse und Rundfunk
Wenn Sie ein Alters-, Ehe- oder Lebenspartnerschaftsjubiläum haben, darf die Meldebehörde aufgrund von § 50 Abs. 5 BMG, § 50 Abs. 2 BMG, § 11 Abs. 3 SächsMeldVO eine auf folgende Daten beschränkte Auskunft erteilen: Vor-und Familienname, Doktorgrad, Anschriften sowie Tag und Art des Jubiläums. Die Ehrung von Altersjubiläen beginnt frühestens mit der Vollendung des 70. Lebensjahres und die Ehrung von Ehejubiläen erstmals aus Anlass der Goldenen Hochzeit.
Datenübermittlung an Adressbuchverlage
Gemäß § 50 Abs. 5 BMG, § 50 Abs. 3 BMG dürfen Auskünfte über Vor-und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, an Adressbuchverlage übermittelt werden.
Datenübermittlung an Religionsgemeinschaften
Gemäß § 42 Abs. 2 BMG, § 7 Abs. 1 SächsAGBMG dürfen den Kirchen neben den Daten Ihrer Mitglieder auch einige Grunddaten von Nichtmitgliedern, die mit einem Kirchenmitglied im selben Familienverband leben, übermittelt werden. Diese Nichtmitglieder können gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG, § 7 Abs. 1 Satz 3 SächsAGBMG die Einrichtung einer Übermittlungssperre verlangen.
Datenübermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr
Gemäß § 36 Abs. 2 S. 1 BMG i. V. m. § 58 c Abs. 1 des Soldatengesetzes erfolgt die Datenübermittlung zu Personen, die im Folgejahr das 18. Lebensjahr vollenden, an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr zwecks Zusendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften.
Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre
Gemäß § 51 BMG darf eine Auskunftssperre nur eingetragen werden, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Für diese besondere Sperre ist eine Begründung erforderlich. Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet.
Änderung zur Veröffentlichung von Jubiläen
Das neue Bundesmeldegesetz (BMG) sieht vor, dass Altersjubiläen im Amtsblatt veröffentlicht werden dürfen (§ 50 Abs. 2 BMG). Altersjubiläen in diesem Sinne sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende. Dementsprechend werden auch nur noch diese Geburtstage veröffentlicht.
Sie möchten dennoch gern Ihren Geburtstag kostenlos im Amtsblatt veröffentlichen? Dann setzen Sie sich bitte 2 Monate vor Ihrem Jubiläum mit uns in Verbindung.
Ehejubiläen werden nur noch auf Wunsch des Jubelpaares veröffentlicht. Dazu setzen Sie sich bitte 2 Monate vor Ihrem Jubiläum mit der Gemeindeverwaltung in Verbindung. Die Veröffentlichung ist ebenfalls kostenlos.
Ihr Ansprechpartner:
Gemeindeverwaltung Zschorlau
Frau Kulisch
August-Bebel-Straße 78
08321 Zschorlau
Tel.: 03771 4104-29
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Formular zum Widerspruch gegen die Datenübermittlung/Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre