Wichtige Information zur Grundsteuer-Reform

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10. April 2018 das derzeitige Erhebungsverfahren der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt, weil die Bewertung des Grundbesitzes, auf der die Grundsteuer aktuell noch aufbaut, völlig veraltet ist und damit gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit verstößt. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Besteuerung anhand aktuellerer Werte ab 2025 gefordert. In Sachsen gelten dafür die vom Bund beschlossenen Reformgesetze und landeseigene Steuermesszahlen, die im Sächsischen Grundsteuermesszahlengesetz festgelegt sind

Die Gemeinde Zschorlau trägt für diese Situation keine Verantwortung, ist aber an einer rechtmäßigen Besteuerungsgrundlage und einem geordneten Erhebungsverfahren interessiert.

Jedes Grundstück wird im Rahmen der Reform neu bewertet. Die Finanzämter ermitteln derzeit die neuen Grundsteuerwerte. Der Bewertungsprozess wird sich bis weit in das Jahr 2024 erstrecken. Aus diesen Werten und der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl wird der Grundsteuer-Messbetrag errechnet. Aus den Bescheiden des Finanzamtes geht die ab dem Jahr 2025 zu zahlende Grundsteuer nicht hervor. Erst mit Bekanntwerden des künftigen Hebesatzes der Gemeinde Zschorlau, der mit dem Grundsteuermessbetrag multipliziert wird, lässt sich für den Einzelnen die Höhe der Grundsteuer berechnen.

Die Ungewissheit über die künftige Grundsteuer sorgt bei den betroffenen Steuerzahlern naturgemäß für Verunsicherung. Auf diese Sorgen soll durch einen Grundsatzbeschluss des Gemeinderates Zschorlau zur Einhaltung der Aufkommensneutralität im zweiten Quartal 2024 reagiert werden.

Die Gemeinde Zschorlau beabsichtigt aufgrund der Reform keine Mehreinnahmen zu erzielen. Daher soll sich die Gesamtsumme der Einnahmen aus der Grundsteuer für die Gemeinde Zschorlau, das sogenannte Grundsteueraufkommen, durch die Reform nicht verändern. Die Aufkommensneutralität soll somit gewahrt bleiben.

Der Begriff „Aufkommensneutralität“ wird jedoch oft missverstanden. Er bedeutet nur, dass die Gemeinde Zschorlau nach Umsetzung der Reform (das heißt im Jahr 2025) ihr Grundsteueraufkommen insgesamt stabil halten wird. Im Jahr 2025 soll insgesamt so viel an Grundsteuer wie im Jahr 2024 vereinnahmt werden.

Aufkommensneutralität bedeutet jedoch nicht, dass die Grundsteuer für den einzelnen Grundstückseigentümer gleichbleibt. Die Grundsteuerreform soll ja gerade eine Aktualisierung der Grundsteuerwerte herbeiführen und zu mehr Steuergerechtigkeit führen. Es ist aus verfassungsrechtlichen Gründen unvermeidlich, dass ein Teil der Grundstückeigentümer künftig höher belastet wird als gegenwärtig, ein anderer Teil hingegen weniger Grundsteuer zahlen muss.

Die Gemeindeverwaltung wird dazu weiter informieren.

Reform der Grundsteuer – Video zur Grundsteuerreform für Internetauftritte

Gemeinsam mit den Finanzverwaltungen der Länder und des Bundes und dem Deutschen Städtetag hat der DStGB ein Video über die Grundsteuerreform veröffentlicht. In diesem wird auf die Bedeutung der Grundsteuer für die Städte und Gemeinden hingewiesen und weshalb die Reform notwendig war. Insbesondere sollen alle Erklärungspflichtigen noch einmal sensibilisiert werden rechtzeitig, also in der Zeit vom 01.07.2022 bis zum 31.10.2022, ihre Erklärung elektronisch über ELSTER bei dem Finanzamt abzugeben. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Finanzverwaltungen die Werte der Grundstücke feststellen und anschließend die Kommunen die neue Grundsteuer erheben können. 

Das Video finden Sie unter https://www.youtube.com/watch?v=7AL6c8faBHk und auch auf der Homepage des DStGB unter https://www.dstgb.de/themen/finanzen/steuern/video-zur-umsetzung-der-grundsteuerreform/.

Zusatzportal für Grundsteuer

Wegen der Grundsteuerreform müssen rund 36 Millionen Grundstücke deutschlandweit neu bewertet werden. Seit Anfang Juli müssen deshalb Mil­lionen Eigentümer von Immobilien ihre Grundsteuererklärung elektronisch abgeben. Bis Ende Oktober 2022 haben sie Zeit. Hierfür hat die Finanzver­waltung nun ein weiteres Internetportal für Privateigentümer eingerichtet, das alternativ zur Steuerplattform „Elster" seit Anfang Juli bereitsteht, wie der Bund der Steuerzahler informiert. Für die elf Bundesländer, die derzeit am Bundesmodell teilnehmen - darunter auch Sachsen -, gibt es die Seite „Grundsteuererklaerung-fuer­ privateigentum.de". ,,Der Vorteil ist, dass hier kein Elster-Zertifikat für die Abgabe der Erklärung benötigt wird", sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Die Angaben können direkt auf der Homepage eingegeben werden. Dazu muss zunächst eine E-Mail-Adresse angegeben werden, zusätzlich werde nach der Steuer-lD gefragt. Für die endgültige Abgabe der Da­ten wird ein Freischaltcode benötigt. Diesen erhalten Eigentümer nach Ein­ tragen der Steuer-lD vom Finanzamt an ihre Postadresse. Ist der Code da, werden Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern, Eigentumswohnun­gen und unbebauten Grundstücken durch die einzelnen Pflichtangaben geleitet. 

Finanzämter starten Hotlines zur Grundsteuerreform

Die sächsischen Finanzämter haben die Hotlines zur Grundsteuerreform eingerichtet, bei welchen sich Interessierte zur Umsetzung der Reform im Freistaat informieren können. Die Hotlines sind lokal bei 21 sächsischen Finanzämtern angesiedelt und werden durch Bedienstete des jeweiligen Finanzamtes vor Ort während der Öffnungszeiten betreut. Die Telefonnummern sind auf der Website www.grundsteuer.sachsen.de in der Rubrik »Kontakt« zu finden. Das Bundesministerium der Finanzen hat zudem in dieser Woche öffentlich zur Abgabe der Grundsteuererklärung ab dem 1. Juli 2022 aufgefordert. Konkret angesprochen sind die Eigentümer von Grundstücken bzw. eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft sowie Erbbauberechtigte zum Stichtag 1. Januar 2022. Sie sind verpflichtet, zwischen dem 1. Juli und dem 31. Oktober 2022 elektronisch eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts, die sogenannte Feststellungserklärung, beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

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