Bebauungsplan nach § 13a BauGB "Gewerbegebiet an der Hauptstraße" in Zschorlau / OT Burkhardtsgrün

Öffentliche Bekanntmachung
Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet an der Hauptstraße“ in Burkhardtsgrün (Fassung vom März 2020)

Der am 23.03.2020 vom Gemeinderat der Gemeinde Zschorlau als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Gewerbegebiet an der Hauptstraße“ in Burkhardtsgrün, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) in der Fassung vom März 2020 wurde gemäß § 10 Abs. 2 BauGB mit der Verfügung des Landratsamtes des Erzgebirgskreises vom 27.08.2020  AZ.: 02018-2020-60 genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Alle Interessierten können den genehmigten Bebauungsplan mit Begründung von diesem Tag an in der Gemeindeverwaltung Zschorlau, August-Bebel-Straße 78, 08321 Zschorlau während der unten angegebenen Sprechzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten:

Montag - 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
Dienstag - 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
Donnerstag - 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Freitag - 9:00 – 12:00 Uhr

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung ergänzend auch in das Internet eingestellt (www.zschorlau.info) sowie über das Zentrale Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen (www.buergerbeteiligung.sachsen.de) zugänglich gemacht.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und das Erlöschen von Entschädigungs-ansprüchen wird hingewiesen.

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs 

wenn Sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

§ 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.

 

Bekanntmachungsanordnung gemäß § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. 

Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder 
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist. 

Leonhardt
Bürgermeister

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