Achtung: Betrieb mit unbemannten Fluggeräten!

Aus gegebenen Anlass weisen wir eindringlich auf die gesetzlichen Regelungen für die Nutzung von Drohnen hin!

Allgemeines
Auch wenn sie frei verkäuflich sind und der Händler oftmals behauptet, dass Sie erlaubnisfrei fliegen dürfen - der Betrieb von unbemannten Fluggeräten, wie: Flugmodelle und Drohnen im Luftraum ist ohne behördliche Erlaubnis nur in engen Grenzen erlaubt.

Der Grund: Zusammenstöße zwischen bemannten Luftfahrzeugen und diesen Fluggeräten können mit fatalen Folgen ausgehen. Für einen Zusammenprall mit einem solchen Fluggerät, selbst wenn es nur fünf Kilogramm wiegt, ist kaum ein Flugzeug oder Hubschrauber ausgelegt. Wegen der Gefahren für den Luftverkehr drohen bei illegalem Betrieb von unbemannten Fluggeräten Bußgelder oder sogar Strafverfahren. Erlaubnispflichtig sind nur Aufstiege unter freiem Himmel. Für den Betrieb in geschlossenen Räumen, Hallen oder Sälen brauchen Sie keine luftverkehrsrechtliche Erlaubnis.

Haftpflichtversicherung:
Eine wichtige Voraussetzung: prinzipiell ist das Fliegen mit Drohnen erst einmal versicherungspflichtig. Egal ob dies zu reinen Hobbyzwecken oder aus gewerblichen Ambitionen heraus geschieht. Eine Haftpflichtversicherung ist Pflicht.

Kennzeichnungspflicht:
Jede Drohne ab einem Startgewicht über 250 Gramm unterliegt der Kennzeichnungspflicht und muss mit der kompletten Adresse des Halters / Eigentümers gekennzeichnet sein.

Gesetzliches Mindestalter:
Lediglich für Drohnen über 2 kg ist das Mindestalter auf 16 Jahre festsetzt.
Das Mindestalter wird aber in der Regel durch die notwendigen Versicherungen bzw. Versicherungsgesellschaften vorgegeben.

Wo darf man fliegen und wie hoch darf man fliegen:
Die maximale Flughöhe für Drohnen ist durch die neue Drohnen-Verordnung generell auf 100 Meter über Grund begrenzt.

Außerdem sind die folgenden Dinge bei Fliegen der Drohne verboten:
- das Fliegen außerhalb der Sichtweite
- Fliegen über Wohngrundstücken!!!
- Fliegen über Naturschutzgebieten
- Fliegen innerhalb eines Radius von 1,5 km zu Flugplätzen
- Fliegen in Kontrollzonen, wenn man eine Höhe von 50 Metern überschreitet
- Das Fliegen bei Nacht (nur möglich mit Ausnahmegenehmigung)
- Fliegen mit einer Drohne über 5 kg Startgewicht ohne eine spezielle Ausnahmegenehmigung

Mindestens 100 Meter Sicherheitsabstand muss eingehalten werden zu:
- Menschenansammlungen
- Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen
- Krankenhäuser
- Unglücksorten, Katastrophengebieten und anderen Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
- militärischen Anlagen und Organisationen sowie mobile Einrichtungen und Truppen der Bundeswehr im Rahmen angemeldeter Manöver und Übungen
- Industrieanlagen
- Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs
- militärischen Anlagen und Organisationen
- Anlagen der Energieerzeugung und -verteilung

Sonstige Regelungen:
Ab einem Gewicht von 2 kg wird ein Flugkundenachweis (auch Drohnen-Führerschein) benötigt. Dieser gilt für 5 Jahre. Die Prüfung muss durch eine anerkannte Prüfungsstelle erfolgen.

Anzeigen oder Hinweise zur unerlaubten Benutzung von Drohnen können in der Gemeindeverwaltung eingereicht werden. Diese werden dann durch die zuständige Landesdirektion Sachsen bearbeitet.

Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen

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