Wichtige Information zur Grundsteuer-Reform

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10. April 2018 das derzeitige Erhebungsverfahren der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt, weil die Bewertung des Grundbesitzes, auf der die Grundsteuer aktuell noch aufbaut, völlig veraltet ist und damit gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit verstößt. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Besteuerung anhand aktuellerer Werte ab 2025 gefordert. In Sachsen gelten dafür die vom Bund beschlossenen Reformgesetze und landeseigene Steuermesszahlen, die im Sächsischen Grundsteuermesszahlengesetz festgelegt sind

Die Gemeinde Zschorlau trägt für diese Situation keine Verantwortung, ist aber an einer rechtmäßigen Besteuerungsgrundlage und einem geordneten Erhebungsverfahren interessiert.

Jedes Grundstück wird im Rahmen der Reform neu bewertet. Die Finanzämter ermitteln derzeit die neuen Grundsteuerwerte. Der Bewertungsprozess wird sich bis weit in das Jahr 2024 erstrecken. Aus diesen Werten und der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl wird der Grundsteuer-Messbetrag errechnet. Aus den Bescheiden des Finanzamtes geht die ab dem Jahr 2025 zu zahlende Grundsteuer nicht hervor. Erst mit Bekanntwerden des künftigen Hebesatzes der Gemeinde Zschorlau, der mit dem Grundsteuermessbetrag multipliziert wird, lässt sich für den Einzelnen die Höhe der Grundsteuer berechnen.

Die Ungewissheit über die künftige Grundsteuer sorgt bei den betroffenen Steuerzahlern naturgemäß für Verunsicherung. Auf diese Sorgen soll durch einen Grundsatzbeschluss des Gemeinderates Zschorlau zur Einhaltung der Aufkommensneutralität im zweiten Quartal 2024 reagiert werden.

Die Gemeinde Zschorlau beabsichtigt aufgrund der Reform keine Mehreinnahmen zu erzielen. Daher soll sich die Gesamtsumme der Einnahmen aus der Grundsteuer für die Gemeinde Zschorlau, das sogenannte Grundsteueraufkommen, durch die Reform nicht verändern. Die Aufkommensneutralität soll somit gewahrt bleiben.

Der Begriff „Aufkommensneutralität“ wird jedoch oft missverstanden. Er bedeutet nur, dass die Gemeinde Zschorlau nach Umsetzung der Reform (das heißt im Jahr 2025) ihr Grundsteueraufkommen insgesamt stabil halten wird. Im Jahr 2025 soll insgesamt so viel an Grundsteuer wie im Jahr 2024 vereinnahmt werden.

Aufkommensneutralität bedeutet jedoch nicht, dass die Grundsteuer für den einzelnen Grundstückseigentümer gleichbleibt. Die Grundsteuerreform soll ja gerade eine Aktualisierung der Grundsteuerwerte herbeiführen und zu mehr Steuergerechtigkeit führen. Es ist aus verfassungsrechtlichen Gründen unvermeidlich, dass ein Teil der Grundstückeigentümer künftig höher belastet wird als gegenwärtig, ein anderer Teil hingegen weniger Grundsteuer zahlen muss.

Die Gemeindeverwaltung wird dazu weiter informieren.

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