Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) zur Bekanntmachung der Nachtragshaushaltsatzung für das Haushaltsjahr 2022 vom 18.05.2022
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn:
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der Frist von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat
oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Frist eines Jahres seit dieser Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen.
Hinweis auf die öffentliche Auslegung des Nachtragshaushaltsplanes
gemäß § 76 Abs. 3 SächsGemO
Der Nachtragshaushaltsplan ist für die Dauer von mindestens einer Woche zur kostenfreien Einsichtnahme für jedermann niederzulegen. Die öffentliche Auslegung der Nachtragshaushaltsatzung und des Nachtragshaushaltsplanes für das Haushaltjahr 2022 erfolgt im Zeitraum
vom 09.06.2022 bis 24.06.2022
jeweils montags bis freitags während der Öffnungszeiten
in der Gemeindeverwaltung Zschorlau
August-Bebel-Straße 78
08321 Zschorlau
Zimmer 02.
Zschorlau, den 18.05.2022
Wolfgang Leonhardt
Bürgermeister
Nachtragshaushaltssatzung 2022 Zschorlau